Gesetze / Gesetz über Kostenstrukturstatistik
KoStrukStatG§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Gruppen von Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten, bei denen ihrer Art nach die unter Absatz 1 bezeichneten Tatbestände zur Beurteilung des Kostengefüges nicht ausreichen, werden zusätzlich Posten der Jahresbilanz (Anlagen, Außenstände, Schulden) erfragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Außer den in Absatz 1 und Absatz 2 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art der Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind.
Änderungsverlauf
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22.02.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I 266)
BGBl. 2021 I S. 266
BGBl. 2021 I S. 266 Gesetzgebungsmaterialien
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