Gesetze / Gesetz über Kostenstrukturstatistik

KoStrukStatG

§ 3

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:

1.
den Wert
a)
des steuerlichen und wirtschaftlichen Umsatzes,
b)
des Warenbestandes,
c)
der selbst erstellten Anlagen;
2.
den Wert des Wareneingangs;
3.
die Kosten, untergliedert nach Kostenarten;
4.
die beschäftigten Personen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Gruppen von Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten, bei denen ihrer Art nach die unter Absatz 1 bezeichneten Tatbestände zur Beurteilung des Kostengefüges nicht ausreichen, werden zusätzlich Posten der Jahresbilanz (Anlagen, Außenstände, Schulden) erfragt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Außer den in Absatz 1 und Absatz 2 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art der Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind.

§ 2 § 4