Gesetze / Gesetz über Kostenstrukturstatistik
KoStrukStatG§ 1
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/1#abs-1 (1) In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahnarztpraxen“ sowie „Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien“ werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftsklassen bzw. -unterklassen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/1#abs-2 (2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Wirtschaftszweigen nach Absatz 1 Satz 3 tätig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/1#abs-3 (3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbstständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/1#abs-4 (4) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.
Änderungsverlauf
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22.02.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I 266)
BGBl. 2021 I S. 266
BGBl. 2021 I S. 266 Gesetzgebungsmaterialien
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