Gesetze / Gesetz über Kostenstrukturstatistik
KoStrukStatG§ 3
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/3#abs-1 (1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/3#abs-2 (2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art und Zusammenarbeit der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind. In den Wirtschaftszweigen „Arztpraxen für Allgemeinmedizin“ und „Facharztpraxen“ wird zusätzlich die Durchführung von Operationen erfasst. Im Wirtschaftszweig „Zahnarztpraxen“ wird zusätzlich der Betrieb eines eigenen Praxislabors erfasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KoStrukStatG/3#abs-3 (3) (weggefallen)