Gesetze / Gesetz über Kostenstrukturstatistik KoStrukStatG § 4 Stand: 10.06.2019 Bund Die Angaben zu den in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Tatbeständen beziehen sich jeweils auf ein dem Erhebungsjahr vorangegangenes Kalenderjahr oder Geschäftsjahr.