Gesetze / Musterverfahrensregisterverordnung
MuRegV§ 2 Eintragungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eintragungen in das Klageregister dürfen nur durch die Gerichte und nur in elektronischer Form veranlasst werden. Die Gerichte können mit Ausnahme von Bekanntmachungen nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes die Eintragungen durch die Übermittlung einer Datei an den Betreiber des Klageregisters vornehmen. Welche Dateiformate zur Übermittlung zugelassen sind, richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Klageregisters. Musterverfahrensanträge können auch direkt durch das Gericht mittels eines Formulars eingetragen werden; Bekanntmachungen nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes müssen mittels Formular vorgenommen werden. Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags soll ohne Berücksichtigung von Leerzeichen insgesamt höchstens 25 000 Zeichen umfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen oder veranlassen. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts automatisiert zu prüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei jeder Eintragung muss nachvollziehbar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Eintragung ist kostenpflichtig. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Klageregisters.
Änderungsverlauf
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16.07.2024 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 240)
BGBl. 2024 I Nr. 240
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.