Gesetze / Musterverfahrensregisterverordnung

MuRegV

§ 3 Einsichtnahme

Stand: 20.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/3#abs-1 (1) Die Einsichtnahme in das Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/3#abs-2 (2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/3#abs-3 (3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden.

§ 2 § 4