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§ 6 KlFzKV-BinSch — Urkunden

Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung

Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:

1.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;
2.
in den Fällen des § 4 Abs. 2
a)
der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;
b)
das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;
c)
das Flaggenzertifikat;
3.
in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein.

Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.