Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 6 Beteiligung der Eltern
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.2023 – 12 S 1146/22
- VG Stuttgart, 06.02.2015 – 7 K 2071/13Zitiert von 2
- VG Freiburg, 25.02.2014 – 5 K 840/13Zitiert von 1
- VG Schleswig, 20.06.2017 – 12 A 333/15
- VG Lüneburg, 27.08.2002 – 4 A 101/00
- VG Neustadt an der Weinstraße, 14.07.2016 – 4 K 123/16.NW
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 21.04.2022 – 4 K 3712/21Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.2018 – 12 S 1644/18Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 – 12 S 638/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 KitaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/6#abs-1 (1) Die Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sind an der Konzeptionsentwicklung und Fragen ihrer organisatorischen Umsetzung in der Arbeit der Kindertagesstätte zu beteiligen. Hospitationen von Eltern in der Kindertagesstätte, ihre Anwesenheit während der Eingewöhnungsphase und ihre Beteiligung bei gemeinsamen Unternehmungen sind zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/6#abs-2 (2) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der Kinder einer Kindertagesstätte bilden die Elternversammlung. In Einrichtungen mit mehreren Gruppen können die Elternversammlungen auf Gruppenebene stattfinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/6#abs-3 (3) Die Elternversammlungen dienen der gegenseitigen Information über die Situation der Kinder.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/6#abs-4 (4) Die Elternversammlung kann vom Träger und in pädagogischen Fragen von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Auskunft über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten verlangen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erörtern mit den Eltern die Grundlagen, Ziele und Methoden ihrer pädagogischen Arbeit und stimmen sie mit ihnen ab.