Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz

KitaG

§ 20 (aufgehoben)

Brandenburg2 Fassungen20 Entscheidungen

§ 21

Erlaubniserteilung und Beratung für Kindertageseinrichtungen

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt die oberste Landesjugendbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

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