Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 21 Erlaubniserteilung und Beratung für Kindertageseinrichtungen
Stand: 30.07.2026
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt die oberste Landesjugendbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.