Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 19 Modellversuch
Stand: 01.08.2026
Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bietet gemäß § 82 und § 85 Abs. 2 Nr. 7 und 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Fortbildungsmaßnahmen an und trägt durch Beratungsangebote und Modellversuche zur Weiterentwicklung der Tagesbetreuung bei.