§ 13 KitaG (Brandenburg) — Bau und Ausstattung

Kindertagesstättengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 26.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertagesstätten müssen den Aufgaben gemäß § 3 genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein.