Gesetze / Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
KitaFinHG§ 30 Qualifiziertes Monitoring; Berichtspflichten; Abschlussbericht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/30?asof=2021-06-30#abs-1 (1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Stichtag 31. Dezember 2020 über die im Land getroffenen Regelungen zur Durchführung des Verfahrens und Verwendung der Finanzhilfen und übermitteln entsprechende (Förder-)Richtlinien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/30?asof=2021-06-30#abs-2 (2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichtagen 31. Dezember 2021, 31. Dezember 2022 und 31. Dezember 2023 über die Anzahl der bewilligten und zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, differenziert nach Plätzen für Kinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt, sowie über die hierfür jeweils aufgewendeten Bundes- und Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln. Hierfür legen sie Listen über die mit diesem Investitionsprogramm geförderten Projekte vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/30?asof=2021-06-30#abs-3 (3) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichtagen 31. Dezember 2021, 31. Dezember 2022 und 31. Dezember 2023 über die Art und Anzahl der bewilligten und bereits durchgeführten Ausstattungsinvestitionen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/30?asof=2021-06-30#abs-4 (4) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt laufend und ist bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/30?asof=2021-06-30#abs-5 (5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rechnungsprüfungsbehörden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/30?asof=2021-06-30#abs-6 (6) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Prüfung des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen bis zum 30. Juni 2025 in Form eines zusammenfassenden Abschlussberichts. Der Abschlussbericht enthält zum Stichtag 30. Juni 2023 die Gesamtzahl der im Land zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze und die Zahl der mit den Finanzhilfen im Land zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze, differenziert nach neuen und gesicherten Plätzen für Kinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2020)
BGBl. 2021 I S. 2020
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14.07.2020 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I 1683)
BGBl. 2020 I S. 1683
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.