Gesetze / KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz
KiQuTG§ 4 Verträge zwischen Bund und Ländern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/4?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Jedes Land schließt mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, einen Vertrag über die Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung, der als Grundlage für das Monitoring und die Evaluation nach § 6 dient. Dieser Vertrag enthält:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/4?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Das Land und die Bundesrepublik Deutschland ändern den Vertrag nach Absatz 1 auf Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2023.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 4 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2791)
BGBl. 2022 I S. 2791
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.