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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2791

BGBl. 2022 I S. 2791 · 6.155 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2791
                                Zweites Gesetz
zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in
                            (KiTa-Qualitätsgesetz)

der Kindertagesbetreuung
                                          Vom 20. Dezember 2022

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Änderung des
                 KiTa-Qualitäts- und
          -Teilhabeverbesserungsgesetzes

   Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsge-
setz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) wird wie
folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
     geändert:

     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Förderfähig sind zusätzlich auch Maßnah-
         men zur Entlastung der Eltern bei den Kos-
         tenbeiträgen, die bis zum Ablauf des 31. De-
         zember 2022 Gegenstand von Verträgen
         nach § 4 dieses Gesetzes waren und die über
         die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten
         Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem
         1. August 2019 geltenden Fassung geregel-
         ten Maßnahmen hinausgehen.“

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Num-
         mer 1 bis 4“ durch die Wörter „Satz 1 Num-
         mer 1 bis 4 sowie 6 bis 8“ ersetzt.
     cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Maßnahmen sind überwiegend in den Hand-
         lungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6
         bis 8 zu ergreifen. Maßnahmen, die ab dem
         1. Januar 2023 begonnen werden, müssen in
         den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Num-
         mer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden.“
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des

     31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen

     nach § 4 dieses Gesetzes waren, können noch

     bis zum 30. Juni 2023 fortgeführt werden, auch
     wenn damit nicht die Vorgabe nach Absatz 1
     Satz 4 erfüllt wird, dass Maßnahmen überwie-
     gend in den Handlungsfeldern gemäß Absatz 1
     Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 1“ durch
     die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe

     „§ 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
     Satz 2“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2
     Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1“
     und die Angabe „§ 2 Satz 2“ durch die Wörter
     „§ 2 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Wörter „wissenschaftliche Standards“
         werden durch die Wörter „die Bedarfe aller
         Familien“ ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Bei der Analyse der Ausgangslage nach Ab-
         satz 1 sollen die Ergebnisse der jeweils ak-
         tuellen Monitoring- und Evaluationsberichte
         gemäß § 6 zugrunde gelegt und wissen-
         schaftliche Standards berücksichtigt wer-
         den.“

  d) In Absatz 4 wird das Wort „Ausgangssituation“
     durch das Wort „Ausgangslage“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

       „(2) Das Land und die Bundesrepublik
     Deutschland ändern den Vertrag nach Absatz 1
     auf Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung
     vom 1. Januar 2023.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „jährlich, erst-

         mals im Jahr 2020 und letztmals im Jahr

         2023,“ gestrichen.

     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Satz 1“ durch
         die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1“ und die An-
         gabe „§ 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
         satz 1 Satz 2“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2792
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch
     die Wörter „in den Jahren 2023 und 2025“ er-
     setzt.

                      Artikel 2
                   Änderung des
             Finanzausgleichsgesetzes

  § 1 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
   „(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus
dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsge-
setz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und
aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetz-
buch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich
die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im
Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021

und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr
2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um
1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Be-
träge für die Länder erhöhen sich entsprechend im
Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021
und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr
2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um
1 993 Millionen Euro.“

                        Artikel 3

                     Inkrafttreten
  (1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

  (2) Artikel 2 tritt in Kraft, sobald alle Länder und die
Bundesrepublik Deutschland die Verträge nach § 4
Absatz 2 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesse-
rungsgesetzes geändert haben. Der Bundesminister
der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-
desgesetzblatt bekannt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 20. Dezember 2022
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                           Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz
                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                            Lisa Paus
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                         Christian Lindner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2791. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes eede94f2ad131bca….