Gesetze / KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz

KiQuTG

§ 6 Monitoring und Evaluation

Stand: 01.01.2025

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/6#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt ein länderspezifisches sowie länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/6#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht in den Jahren 2023, 2025 und 2027 einen Monitoringbericht. Dieser Monitoringbericht umfasst

1.
einen allgemeinen Teil zur bundesweiten Beobachtung der quantitativen und qualitativen Entwicklung des Angebotes früher Bildung, Erziehung und Betreuung für Kinder bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege und
2.
die von den Ländern gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 übermittelten Fortschrittsberichte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/6#abs-3 (3) Die Bundesregierung evaluiert die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluation. In den Evaluationsbericht fließen die Ergebnisse des Monitorings nach den Absätzen 1 und 2 ein.

§ 5