Gesetze / KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz
KiQuTG§ 6 Monitoring und Evaluation
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/6#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt ein länderspezifisches sowie länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/6#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht in den Jahren 2023, 2025 und 2027 einen Monitoringbericht. Dieser Monitoringbericht umfasst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/6#abs-3 (3) Die Bundesregierung evaluiert die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluation. In den Evaluationsbericht fließen die Ergebnisse des Monitorings nach den Absätzen 1 und 2 ein.