Gesetze / KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz
KiQuTG§ 6 Monitoring und Evaluation
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/6#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt ein länderspezifisches sowie länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/6#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht in den Jahren 2023, 2025 und 2027 einen Monitoringbericht. Dieser Monitoringbericht umfasst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/6#abs-3 (3) Die Bundesregierung evaluiert die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluation. In den Evaluationsbericht fließen die Ergebnisse des Monitorings nach den Absätzen 1 und 2 ein.
Änderungsverlauf
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21.11.2024 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 361)
BGBl. 2024 I Nr. 361
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2791)
BGBl. 2022 I S. 2791
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.