Gesetze / KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz
KiQuTG§ 3 Handlungskonzepte und Finanzierungskonzepte der Länder
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/3#abs-1 (1) Die Länder analysieren anhand möglichst vergleichbarer Kriterien und Verfahren ihre jeweilige Ausgangslage in Handlungsfeldern nach § 2 Absatz 1 Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/3#abs-2 (2) Auf der Grundlage der Analyse nach Absatz 1 ermitteln die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/3#abs-3 (3) Bei der Analyse der Ausgangslage nach Absatz 1 sowie bei der Ermittlung der Handlungsfelder und Handlungsziele nach Absatz 2 sollen insbesondere die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene, die freien Träger, Sozialpartner sowie Vertreterinnen und Vertreter der Elternschaft in geeigneter Weise beteiligt und die Bedarfe aller Familien berücksichtigt werden. Bei der Analyse der Ausgangslage nach Absatz 1 sollen die Ergebnisse der jeweils aktuellen Monitoring- und Evaluationsberichte gemäß § 6 zugrunde gelegt und wissenschaftliche Standards berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/3#abs-4 (4) Auf der Grundlage der Analyse der Ausgangslage nach Absatz 1 und der Ermittlungen nach Absatz 2 stellen die Länder Handlungs- und Finanzierungskonzepte auf, in denen sie anhand der nach Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Kriterien darstellen,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KiQuTG/3#abs-5 (5) In den Handlungs- und Finanzierungskonzepten nach Absatz 4 stellen die Länder außerdem für ihre Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 dar, welche Fortschritte sie bei der Weiterentwicklung der Qualität und der Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung erzielen wollen. Absatz 4 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.