Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz
KfSachvG§ 17 Ausnahmeregelung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 15 zuständigen Behörden und die nach § 16 Abs. 1 zuständigen Dienststellen können Ausnahmen von der Voraussetzung der praktischen Tätigkeit als Ingenieur und des Universitäts-, Hochschul-, Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschlusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2) sowie von der Ableistung einer sechsmonatigen Ausbildung in einer Technischen Prüfstelle (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) genehmigen; eine Ausnahme von der Voraussetzung eines Universitäts- oder Hochschulstudiums kann insbesondere dem Bewerber um die Anerkennung als Sachverständiger genehmigt werden, wenn eine Ausbildung in einer anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule nachgewiesen wird, die in Verbindung mit einer geeigneten praktischen Tätigkeit von ausreichender Dauer die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt haben kann, die der amtlich anerkannte Sachverständige benötigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können die nach § 16 Abs. 1 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs ermächtigen, Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, Absatz 2 und § 3 zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 326 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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20.06.2011 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2011 I S. 1124
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24.04.1998 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 747)
BGBl. 1998 I S. 747
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.