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Artikel 3 · BT-Drs. 17/4144 · S. 11

Zu Artikel 3 (Änderung des Kraftfahrsachverständi-

Zu Artikel 3 (Änderung des Kraftfahrsachverständi-
gengesetzes)
Zu Buchstabe a
Anpassung der Altersvoraussetzungen an EU-Recht.
Drucksache 17/4144 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Zu Buchstabe b
Mit der Ergänzung in § 2 Absatz 2 Nummer 4 wird die Aus-
bildung zum/zur Kraftfahrzeugtechniker/Kraftfahrzeugtech-
nikerin an einer staatlich anerkannten Fachschule der Ausbil-
dung zum/zur Kraftfahrzeugmechanikermeister/Kraftfahr-
zeugmechanikermeisterin oder Kraftfahrzeugelektriker-
meister als Anerkennungsvoraussetzung als Prüfer/Prüferin
mit Teilbefugnissen gleichgestellt.
Nach der Handwerksordnung (HwO) werden staatlich ge-
prüfte Techniker mit dem zulassungspflichtigen Handwerk
in die Handwerksrolle eingetragen, die dem Studien- oder
Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht und erhalten da-
mit ein unmittelbares Recht auf selbständige Ausübung des
betreffenden Gewerbes. Damit wird klargestellt, dass die
Qualifikation von Absolventen der Fachschulen für Technik
der Meisterprüfung für entsprechende Gewerbe der Anlage A
HwO gleichwertig ist.
Dementsprechend wurde bereits durch die Einundvierzigste
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vor-
schriften vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 470; VkBl. 2006,
S. 249) eine „Gleichstellung“ des staatlich geprüften Tech-
nikers bestimmter Berufsgruppen mit dem Meister als Aner-
kennungsvoraussetzung für verantwortliche Personen in
Nummer 2.5 der Anlage VIIIc StVZO aufgenommen.

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Herkunft

BT-Drs. 17/4144, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 29.112–30.566 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert c63d15597b8101d2….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP