Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/4144 · S. 11
Zu Artikel 3 (Änderung des Kraftfahrsachverständi-
Zu Artikel 3 (Änderung des Kraftfahrsachverständi- gengesetzes) Zu Buchstabe a Anpassung der Altersvoraussetzungen an EU-Recht. Drucksache 17/4144 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Zu Buchstabe b Mit der Ergänzung in § 2 Absatz 2 Nummer 4 wird die Aus- bildung zum/zur Kraftfahrzeugtechniker/Kraftfahrzeugtech- nikerin an einer staatlich anerkannten Fachschule der Ausbil- dung zum/zur Kraftfahrzeugmechanikermeister/Kraftfahr- zeugmechanikermeisterin oder Kraftfahrzeugelektriker- meister als Anerkennungsvoraussetzung als Prüfer/Prüferin mit Teilbefugnissen gleichgestellt. Nach der Handwerksordnung (HwO) werden staatlich ge- prüfte Techniker mit dem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen, die dem Studien- oder Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht und erhalten da- mit ein unmittelbares Recht auf selbständige Ausübung des betreffenden Gewerbes. Damit wird klargestellt, dass die Qualifikation von Absolventen der Fachschulen für Technik der Meisterprüfung für entsprechende Gewerbe der Anlage A HwO gleichwertig ist. Dementsprechend wurde bereits durch die Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vor- schriften vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 470; VkBl. 2006, S. 249) eine „Gleichstellung“ des staatlich geprüften Tech- nikers bestimmter Berufsgruppen mit dem Meister als Aner- kennungsvoraussetzung für verantwortliche Personen in Nummer 2.5 der Anlage VIIIc StVZO aufgenommen.
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Herkunft
BT-Drs. 17/4144, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 29.112–30.566 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert c63d15597b8101d2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP