Gesetze / Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
KastrG§ 7 Strafvorschrift
Stand: 10.06.2019
Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß
erteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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