Gesetze / Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
KastrG§ 5 Gutachterstelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KastrG/5#abs-1 (1) Die Kastration darf erst vorgenommen werden, nachdem eine Gutachterstelle bestätigt hat, daß
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ein ärztliches Mitglied der Gutachterstelle den Betroffenen untersucht sowie die in diesem Gesetz vorgeschriebene Aufklärung des Betroffenen und anderer Personen vorgenommen hat und
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die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KastrG/5#abs-2 (2) Absatz 1 ist bei einer Behandlung nach § 4 entsprechend anzuwenden, wenn der Betroffene nicht fähig ist, Grund und Bedeutung der Behandlung voll einzusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen, oder das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KastrG/5#abs-3 (3) Einrichtung und Verfahren der Gutachterstelle bestimmen sich nach dem Landesrecht.