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# § 7 KastrG — Strafvorschrift

Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß

- 1. die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestätigung oder

- 2. das Betreuungsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung

erteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Zitiervorschlag: § 7 KastrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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