Liegen die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor (§ 1 Abs. 2 Satz 1), können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts festgesetzt werden.
Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen
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Liegen die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor (§ 1 Abs. 2 Satz 1), können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts festgesetzt werden.
Vierter Abschnitt
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