Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung
KapVO§ 22
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/22#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/22#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/22#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt auch für Fernstudiengänge. Die näheren Bestimmungen erläßt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit den anderen Ländern.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 22 KapVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 10.06.2022 – 15 Nc 4/22
- VG Düsseldorf, 07.02.2022 – 15 Nc 76/21Zitiert von 9
- VG Düsseldorf, 16.01.2020 – 15 Nc 140/19Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester; Erschöpfung der Ausbildungskapazität Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Düsseldorf, 04.07.2019 – 15 Nc 3/19Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 03.01.2018 – 15 Nc 91/17Zitiert von 9
- VG Düsseldorf, 03.01.2018 – 15 Nc 97/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.08.2004 – 13 C 600/04Zitiert von 5
- OVG NRW, 09.08.2004 – 13 C 1265/04Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 KapVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.