Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung
KapVO§ 20
Stand: 26.08.2026
Bei Studiengängen, in denen fachpraktische Ausbildungsabschnitte in das Studium integriert sind, kann die Zahl der für die fachpraktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Plätze bei der Festsetzung der Zulassungszahlen berücksichtigt werden.