Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung

KapVO

§ 12

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/12#abs-1 (1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/12#abs-2 (2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Vorgaben gemacht werden.

§ 11 § 13