Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung
KapVO§ 12
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/12#abs-1 (1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/12#abs-2 (2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Vorgaben gemacht werden.