Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kapazitätsverordnung
KapV§ 2
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/2#abs-1 (1) Die Hochschulen legen bis zum 31. März jedes Jahres für das darauffolgende Studienjahr der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde einen Kapazitätsbericht vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 1, der Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 11 Absatz 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/2#abs-2 (2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/2#abs-3 (3) Die Berichte der Hochschulen werden zwischen der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 2 KapV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 21.02.2019 – 12 L 1263/17.NCZitiert von 3
- VG Potsdam, 22.07.2016 – VG 9 L 1364/15.NCZitiert von 9
- VG Potsdam, 22.07.2016 – VG 9 L 1445/15
- VG Potsdam, 22.07.2016 – VG 9 L 1417/15.NCZitiert von 9
- VG Potsdam, 13.07.2015 – VG 9 L 789/14Zitiert von 3
- VG Potsdam, 23.04.2015 – VG 9 L 916/14.NC
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 26.02.2015 – VG 9 L 821/14.NCZitiert von 2
- VG Potsdam, 26.02.2015 – VG 9 L 814/14Zitiert von 16
- VG Potsdam, 01.04.2014 – 9 L 528/13.NC
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 KapV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.