Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kapazitätsverordnung
KapV§ 1
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/1#abs-1 (1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 12 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit § 2 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:
Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Abschnitts 2;
Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Abschnitts 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/1#abs-2 (2) Maßnahmen, die gemäß § 12 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleiben, sind gesondert auszuweisen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 KapV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 23.09.2019 – 12 L 780/18.NC
- VG Potsdam, 03.09.2018 – VG 12 L 1159/17.NC
- VG Potsdam, 03.09.2018 – VG 12 L 266/18.NC
- VG Potsdam, 02.08.2018 – VG 12 L 1198/17.NCZitiert von 5
- VG Potsdam, 02.08.2018 – VG 12 L 1071/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.