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# § 2 KapV (Brandenburg)

Kapazitätsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hochschulen legen bis zum 31. März jedes Jahres für das darauffolgende Studienjahr der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde einen Kapazitätsbericht vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 1, der Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 11 Absatz 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen.

(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

(3) Die Berichte der Hochschulen werden zwischen der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.

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Zitiervorschlag: § 2 KapV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/2

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