Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kapazitätsverordnung

KapV

§ 12

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/12#abs-1 (1) Das nach den Vorschriften des Abschnitts 2 berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/12#abs-2 (2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummer 1 bis 3) oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 6 Absatz 1) durch Studierende höherer Semester oder durch Studierende in auslaufenden Studiengängen erforderlich ist (Nummer 4):

Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;

Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;

Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit akademischen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern;

gegenüber dem nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/12#abs-3 (3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 6 Absatz 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:

besondere Ausstattung der Lehreinheit mit akademischen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern;

besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;

Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern (Schwundquote).

§ 11 § 13