Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

KapMuG

§ 11 Beteiligte des Musterverfahrens

Stand: 20.07.2024

Bank- und KapitalmarktrechtBund53 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/11#abs-1 (1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:

1.
der Musterkläger,
2.
die Musterbeklagten,
3.
die Beigeladenen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/11#abs-2 (2) Musterkläger ist derjenige Kläger, den das Oberlandesgericht nach § 9 Absatz 3 als solchen bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/11#abs-3 (3) Musterbeklagte sind die Beklagten der ausgesetzten Ausgangsverfahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/11#abs-4 (4) Diejenigen Kläger der ausgesetzten Ausgangsverfahren, die nicht zum Musterkläger bestimmt worden sind, sind Beigeladene des Musterverfahrens. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/11#abs-5 (5) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger auf Antrag eines Beigeladenen abberufen und nach billigem Ermessen einen neuen Musterkläger nach Maßgabe von § 9 Absatz 3 Satz 2 bestimmen, wenn der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen führt.

§ 10 § 12