Gesetze / Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
KapErhStG§ 7 Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapErhStG/7#abs-1 (1) § 1 ist auf den Wert neuer Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften anzuwenden, wenn
Der Erwerber der Anteilsrechte oder die ausländische Gesellschaft haben nachzuweisen, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 erfüllt sind. Zuständig für die Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Ist im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig, ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapErhStG/7#abs-2 (2) (weggefallen)
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7 KapErhStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 26.09.2023 – IX R 19/21(§ 17 EStG: Keine Anwendung des KapErhStG auf Genossenschaftsanteile)Zitiert von 8
- FG Düsseldorf, 27.11.2007 – 6 K 3380/00 K,FZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.