Gesetze / Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
KapErhStG§ 7 Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapErhStG/7#abs-1 (1) § 1 ist auf den Wert neuer Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften anzuwenden, wenn
Der Erwerber der Anteilsrechte oder die ausländische Gesellschaft haben nachzuweisen, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 erfüllt sind. Zuständig für die Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Ist im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig, ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapErhStG/7#abs-2 (2) (weggefallen)
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 7 KapErhStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 14.02.2006 – VIII R 49/03Einkünfte aus Kapitalvermögen: Steuerbarkeit des Bezugs von Freiaktien einer ausländischen Kapitalgesellschaft anstelle einer Bardividende Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 26.09.2023 – IX R 19/21(§ 17 EStG: Keine Anwendung des KapErhStG auf Genossenschaftsanteile)Zitiert von 10
- FG Düsseldorf, 27.11.2007 – 6 K 3380/00 K,FZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2006 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2782)
BGBl. 2006 I S. 2782
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.