Gesetze / Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
KapErhStG§ 1 Steuern vom Einkommen und Ertrag der Anteilseigner
Stand: 10.06.2019
Erhöht eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ihr Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital, so gehört der Wert der neuen Anteilsrechte bei den Anteilseignern nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 KapErhStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 26.09.2023 – IX R 19/21(§ 17 EStG: Keine Anwendung des KapErhStG auf Genossenschaftsanteile)Zitiert von 8
- FG Thüringen, 16.06.2021 – 1 K 89/16Zitiert von 1
- BFH, 14.12.2021 – VIII B 50/21Zur Auslegung des Klagebegehrens im Rahmen eines Urteils ohne mündliche VerhandlungZitiert von 4
- BFH, 09.11.2010 – IX R 24/09Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene - Keine Entstehung von Bezugsrechten infolge einer verschmelzungsdurchführenden Kapitalerhöhung - Folgen einer Kapitalerhöhung zur Durchführung der VerschmelzungZitiert von 9
- FG Köln, 26.05.2009 – 8 K 335/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.