§ 21 Steuerentlastung
Stand: 09.11.2022
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 15.11.2023 – 4 K 812/23 VK
- FG Düsseldorf, 19.04.2017 – 4 K 791/16 VKZitiert von 2
- FG Hamburg, 02.10.2025 – 4 K 53/25
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 – 11 K 2180/21Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 – 11 K 607/22Zitiert von 2
- LG Köln, 28.02.2018 – 111 Ks 14/1691 Js 8/13
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 21 KaffeeStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 KaffeeStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/21#abs-1 (1) Nachweislich versteuerter Kaffee, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung). Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/21#abs-2 (2) Nachweislich versteuerter Kaffee wird auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn der Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Steuerlagerinhaber.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/21#abs-3 (3) Nachweislich mit der Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/21#abs-4 (4) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wurde, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 9 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/21#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates