§ 21 Steuerentlastung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nachweislich versteuerter Kaffee, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung). Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nachweislich versteuerter Kaffee wird auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn der Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Steuerlagerinhaber.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nachweislich mit der Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 21 umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.