§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Steuerschuldner nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 erste Alternative hat über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Steuerschuldner nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 zweite Alternative sowie nach Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung und zur Entrichtung der Steuer zu bestimmen.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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21.12.2010 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I 2221)
BGBl. 2010 I S. 2221
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.