§ 13 (weggefallen)
Stand: 01.07.2021
Für § 13 KaffeeStG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 13 KaffeeStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.01.2011 – 1 StR 561/10Steuerhinterziehung: Strafbarkeit der Hinterziehung von Steuern auf Röstkaffee bei Import aus einem EU-Mitgliedsstaat über eine SpeditionZitiert von 1
- BGH, 24.10.2002 – 5 StR 600/01Branntweinsteuer: Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren durch Austausch der begleitenden Verwaltungsdokumente gegen gefälschte Frachtbriefe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Hamburg, 20.12.2022 – 4 K 79/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 13 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.