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Artikel 5 · BT-Drs. 17/3025 · S. 16

Zu Artikel 5 (Änderung des Kaffeesteuergesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Kaffeesteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 4 Nummer 9)
Die Definition des Orts der Einfuhr wird zur Klarstellung er-
gänzt. Bislang ist nicht eindeutig geregelt, welcher Ort als
Ort der Einfuhr gilt, wenn keine Überführung in den zoll-
rechtlich freien Verkehr erforderlich und möglich ist.
Zu Nummer 2 (§ 6)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)
Klarstellung. Auch Personen, die nur ein Steuerlager betrei-
ben, sind Steuerlagerinhaber.
Zu Buchstabe b (Absatz 3 Nummer 3)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 3 (§ 9 Absatz 4 Satz 1)
Sprachliche Anpassung.
Zu Nummer 4 (§ 12 Absatz 1 Satz 1)
Sprachliche Angleichung.
Zu Nummer 5 (§ 15 Absatz 1 Satz 1)
Die Änderung dient zur Klarstellung, dass auch unmittelbar
nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
am Ort der Einfuhr keine Steuer entsteht, wenn sich eine
Steuerbefreiung anschließt.
Zu Nummer 6 (§ 18 Absatz 7)
Die Ermächtigung ist im Zuge des Vierten Gesetzes zur
Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870) nicht in das neue Kaffeesteuergesetz über-
nommen worden und soll nun wieder aufgenommen werden.
Zu Nummer 7 (§ 23 Absatz 1 Nummer 2)
Die Zitierung der Verordnung wird auf den aktuellen Stand
gebracht und der Wortlaut wird ergänzt, um dem Vertrag von
Lissabon Rechnung zu tragen.

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BT-Drs. 17/3025, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.362–51.665 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert c4277462f884bd5a….

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