Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.12.2014 – EnZR 81/13Stromversorgung eines Objektnetzbetreibers: Berechnung des KWKG-Belastungsausgleichs - KWKG-Belastungsausgleich
- BGH, 24.04.2013 – VIII ZR 88/12Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung eines restlichen Belastungsausgleichs gegen den Verteilnetzbetreiber: Straßenbeleuchtungsanlage als einheitliche AbnahmestelleZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 28.02.2012 – VI-2 U (Kart) 4/11
- OLG Frankfurt am Main, 15.10.2013 – 11 U 48/12 (Kart)
- OLG Düsseldorf, 03.07.2013 – VI-3 Kart 31/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 03.07.2013 – VI-3 Kart 78/12 (V)
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 32/22Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Bestimmung des Produktivitätsfaktors Strom unter Verwendung der Malmquist-Methode - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 36/22
- OLG Düsseldorf, 08.11.2023 – 3 Kart 32/22Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 KWKG 2025 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/9#abs-1 (1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von 60 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwenden. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung an den Betreiber der KWK-Anlage auszuzahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/9#abs-2 (2) Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.