Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

KWKG 2025

§ 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt

Stand: 25.01.2021

Bund3 Fassungen28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/9#abs-1 (1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von 60 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwenden. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung an den Betreiber der KWK-Anlage auszuzahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/9#abs-2 (2) Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.

§ 8c § 10