Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

KWKG 2025

§ 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der finanziellen Förderung für innovative KWK-Systeme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für innovative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange der Betreiber der in dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/8b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 7 Absatz 6 und 7 und § 8a Absatz 2 und 4 bis 7 sind entsprechend anwendbar.

§ 8a § 8c