Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/31b?asof=2019-11-06#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen werden, die Aufgabe zu überwachen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/31b?asof=2019-11-06#abs-2 (2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern möglich, die keine Unternehmen sind.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 31b neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237; 2023 I Nr. 87)
BGBl. 2022 I S. 1237
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 31b geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 31b geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. I S. 3138
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 31b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.