Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur
Stand: 01.01.2023
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- OLG Düsseldorf, 05.04.2023 – 3 Kart 34/22Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/31b#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/31b#abs-2 (2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern möglich, die keine Unternehmen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/31b#abs-3 (3) (weggefallen)