Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 27c Begrenzte KWKG-Umlage bei Schienenbahnen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/27c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Schienenbahnen nach § 3 Nummer 40 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt, ist die KWKG-Umlage abweichend von § 26 so begrenzt, dass sich das Netzentgelt für selbst verbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle aufgrund von § 26 höchstens um 0,04 Cent pro Kilowattstunde erhöhen darf. Übersteigen die Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinn von § 277 des Handelsgesetzbuches, darf sich das Netznutzungsentgelt für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge aufgrund von § 26 höchstens um 0,03 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Für die Definition der Abnahmestelle im Sinn dieses Paragraphen ist § 65 Absatz 7 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/27c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Schienenbahnen, deren nach Absatz 1 begrenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklärung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der KWKG-Umlage an den betroffenen Entnahmestellen durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 2 bis 4 erfolgt. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres erfolgen. Die Erhebung der KWKG-Umlage durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt ab dem auf die Erklärung folgenden Kalenderjahr. Den betroffenen Netzbetreibern muss eine Abschrift der Erklärung unverzüglich von der Schienenbahn übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/27c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 27 Absatz 3 Nummer 2 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass die Meldung gegenüber dem zur Erhebung der KWKG-Umlage berechtigten Netzbetreiber zu erfolgen hat und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 zusätzlich zu den Strommengen auch das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz mitzuteilen ist.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 27c geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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