Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Stand: 10.06.2019
Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs im Sinn von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.
Änderungsverlauf
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 31a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. I S. 3106
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