Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

KWKG 2025

§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden.

§ 20 § 22