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§ 21 KWKG 2016 — Zuschlagzahlungen für Kältenetze

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden.