Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung
KWKAusV§ 9 Rücknahme und Bindungswirkung von Geboten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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