Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung
KWKAusV§ 29 Übergangsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/29?asof=2022-08-10#abs-1 (1) Für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/29?asof=2022-08-10#abs-2 (2) Die Änderungen dieser Verordnung durch Artikel 18 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit Ausnahme der Änderungen in § 18 erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.
Änderungsverlauf
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17.03.2023 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2023 (BGBl. I Nr. 81)
BGBl. 2023 I Nr. 81
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.