Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung

KWKAusV

§ 29 Übergangsbestimmungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/29?asof=2022-08-10#abs-1 (1) Für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/29?asof=2022-08-10#abs-2 (2) Die Änderungen dieser Verordnung durch Artikel 18 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit Ausnahme der Änderungen in § 18 erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

§ 28