Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung
KWKAusV§ 29 Übergangsbestimmungen
Stand: 22.03.2023
Für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten.