Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung
KWKAusV§ 21 Pönalen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/21#abs-1 (1) Bieter müssen an den Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/21#abs-2 (2) Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 3 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 1 Euro für jede nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Jahresmeldung. Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 4 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt elektrischer KWK-Leistung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/21#abs-3 (3) Die Forderung nach Absatz 1 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrages auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/21#abs-4 (4) Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach Absatz 1 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des 56. Kalendermonats nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 erfüllt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/21#abs-5 (5) Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/21#abs-6 (6) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach Absatz 1 zu leistenden Pönalen als Einnahme im Rahmen des Belastungsausgleichs nach Anlage 1 Nummer 6.2 des Energiefinanzierungsgesetzes verbuchen. Sie müssen den Eingang der Pönalen von Bietern der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21 KWKAusV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 30.11.2022 – 3 Kart 4/22Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2025 I Nr. 54
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. 2021 I S. 2860
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